bist du _anders als die _anderen und was heißt das dann für _uns

Petra Sußner macht sich fem*inistisch juristische Gedanken zur ‚Beschneidungsdebatte‘*

Vor kurzem hat eine ganz wunderbare Theoretikerin ihre aktuelle Arbeit abgeschlossen. Vorangestellt hat sie ein Zitat von Karl Valentin: „Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.“ Als ich mich an diesen Blog gesetzt habe, kam ich nicht umhin, an sie zu denken. Gerade auf der Ebene weißer* Mehrheitsgesellschaft hinterlässt die Beschneidungsdebatte den Eindruck von Wiederholungsanfälligkeit und undemokratischem Diskussionsstil. Ich spreche an dieser Stelle aus einem fem*inistisch juristischen Blickwinkel.  Dieser ist  – wenn auch kritisch verortet – aus der Position weißer* Privilegierung justiert. Auch deshalb muss ich mich, an Fragen versuchen, die alternative Sprechräume im Auge haben.

was wären _wir ohne die _anderen

Das Recht ist ein hegemonialer Diskurs. Trotz seiner Widersprüche stellt er eine prozesshafte Logik heraus, die als Gruppismus (Brubaker 2006) umschrieben werden kann. Im Ringen um einen Reflexionsprozess macht der Strafrechtswissenschafter Tonio Walter deren Mechanismen greifbar. Er schreibt unter dem Titel „Auschwitz, Minarette und Feminismus […] bewusst unsympathisch und wirklichkeitsverzerrend: [W]as dürfen Eltern gegenüber ihren Kindern? […] Was dürfen Deutsche gegenüber Juden? Und: Was dürfen Deutsche gegenüber Muslimen? […] Wie gleichberechtigt sind Mädchen und Jungen? (Walter 2012: 1110f)“

Über stereotype Charakteristika werden hier homogenisierte Entitäten konstruiert. Sind diese erst entsprechend aufgeladen, sind ihre Grenzziehungen für Selbstvergewisserung und Konstruktion der _Anderen von unschätzbarem Wert. Einzelne Körperpraxen (wie die Zirkumzision) begegnen uns in ihrer Logik selten als Körperpraxen. Viel eher treten sie als Unterschiede in Erscheinung – zwischen _uns und den _Anderen; zwischen minorisierter Kultur und Mehrheitsgesellschaft.

natürlich kämpft es sich einfach gemütlicher

Die explizite Brücke zwischen Brubaker und dem Recht hat Susanne Baer (zuletzt Baer 2013) geschlagen. In der ihrer Arbeit zu  rechtlichem Gruppismus setzt sie sich kritisch mit der pauschalen Einräumung von Autonomierechten auseinander. Der am 28.12.2012 in Kraft getretene § 1631d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erklärt die „Beschneidung des männlichen Kindes“ für im Zweifelsfall zulässig. Er kann als Spielart von rechtlichem Gruppismus gesehen werden. Warum braucht man* ihn, rechtlich gesehen?

De lege lata entspricht die Zirkumzision dem Tatbestand Körperverletzung. Wer ihn erfüllt, gegen die*den kann der Staat mit strafrechtlichen Mitteln vorgehen – nicht aber, wenn der*die Verletzte in die Verletzung einwilligt hat. Das Recht lässt allerdings nur solche Einwilligungen gelten, die in seinem Sinn sind. Was im Sinn des Rechts ist, entscheidet sich über den Begriff der guten Sitten (§228 Strafgesetzbuch). Das Landesgericht Köln hat am 07.05.2012 (151 Ns 169/11) befunden, Zirkumzision sei mit den guten Sitten nicht vereinbar. § 1631 BGB sieht das anders und erklärt Zirkumzision als Körperverletzung an männlich identifizierten Körpern für einwilligungsfähig.

Baers zentrale Kritik an rechtlichem Gruppismus richtet sich gegen dessen Tendenz zur Homogenisierung, die entsprechende Untermauerung von Machtgefällen innerhalb der Entitäten und die Fortschreibung dieser Logik durch Gegner*innen und Befürworter*innen von bestimmten Gruppenrechten. Die (rechtswissenschaftlichen) Pros und Contras zur Zirkumzision zeigen ähnliche Züge: „Ungeachtet aller kasuistischen Ausdifferenzierungen […] ist […] festzuhalten, dass die Beschneidung von zentraler Bedeutung für das kulturell-religiöse Selbstverständnis der Betroffenen ist. Dementsprechend erscheint es schon fragwürdig, unter Hinweis auf mutmaßlich widerstreitende Interessen des Kindes den Akt der Beschneidung als Eingriff praeter oder sogar contra legem zu qualifizieren“ (Schwarz 2008: 1128). Als Betroffene sind hier Obsorgeberechtigte angesprochen, deren rechtliche Privilegierung gegenüber Minderjährigen unter Verweis auf Kultur und Religion fortgeschrieben wird. Verletzungsoffenheit wird für rechtliche Gegenstrategien unzugänglich. Umgekehrt greifen Gegner*innen auf ein nicht minder monolithisches Kulturbild zurück: „Es ist Religionsgemeinschaften zuzumuten (ganz gleichgültig, ob es sich um christliche, islamische, jüdische oder sonstige handelt), Alternativen selbst für uralte Bräuche zu suchen, wenn diese irreversibel die körperliche Unversehrtheit […] verletzen“ (Putzke 2012: 624). Aus einer – selbstverständlich vorausgesetzten – säkularisierten Position wird _Anderen erklärt, wie sie frei zu sein haben.

ich will mich nicht entscheiden müssen

Dass eine vermeintlich neutrale Position Ausdruck eines Privilegs ist und entsprechende Essentialisierungen strukturelle Machtverhältnisse fortschreiben, haben Schwarze Fem*inist*innen und_oder postkoloniale Theoretiker*innen längst herausgearbeitet (für einen Überblick Hornscheidt 2012). Überhaupt beschäftigt die Spannung zwischen emanzipatorischer Kritik und essentialistischer Logik Fem*inist*innen seit Jahrzehnten (Holzleithner/Strasser 2010) – aktuell vor allem unter den Titeln Femo- (Farris 2011) und Homonationalismus (Puar 2007). Für die Rechtswissenschaften wären ihre Theoriearbeit, ihre Diskussionen, Zerwürfnisse und Allianzen nicht unerheblich. Aus ihr haben sich Versuche entwickelt, ohne Simplifizierungen auszukommen. Intersektionelle oder interdependente tools sind ein Beispiel. Baer wiederum appelliert für einen Fokus auf das Individuum (Baer 2013). Allesamt Strategien, die Bewegung in die rechtliche (Re)konstruktion der _Anderen bringen;  Strategien, die zu sehen, die anders* sind, als die _Anderen  und damit auch Strategien, Selbstvergewisserung aufzubrechen und neue Allianzen zu denken.

Und: Natürlich können wir Körperverletzungen an (rechtlich) Einwilligungsunfähigen verhandeln. Aber dann fragen wir nach Körperverletzung und Einwilligung. Und  nicht nach Eltern, Kindern, Juden, Muslimen, Mädchen und Jungen. Ich persönlich würde mich in diesem Fall ja sogar entscheiden: Für die Diskussion um Körperverletzungen, die ‚wir‘ in Kauf nehmen, um das System normativer Zweigeschlechtlichkeit aufrecht erhalten (Voß 2012).

Petra Sußner ist Juristin. An der Universität Wien schreibt sie an ihrer Dissertation zur asylrechtlichen Anerkennung von queeren Lebensweisen. Zuletzt war sie Kollegiatin des Initiativkollegs Gender, Violence and Agency in the Era of Globalization; zu Beginn dieses Jahres hat sie einen Forschungsaufenthalt am Migration Law Department der VU Amsterdam verbracht. Neben ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit war sie über Jahre als Rechtsberaterin mit Migrant*innen tätig.

Erwähnte Quellen

Baer, Susanne (2013), Privatizing Religion. Legal Groupism, No-Go_Areas, and the Public-Private-Ideology in Human Rights Politics, Constellations, 20, 68-84.

Farris, Sara (2011), The Political Economy of Femonationalism, in: Feministische Studien, 29(2), 321.

LeHengst, Bernadette (2005),  Her mit der Utopie, auf: La Beat, Ritchie Records RitRec031.

Holzleithner, Elisabeth/Sabine Strasser (2010), Multikulturalismus im Widerstreit: Debatten über kulturelle Diversität, Geschlechtergleichheit und Autonomie, in: Elisabeth Holzleithner/Sabine Strasser (Hg), Multikulturalismus queer gelesen. Zwangsheirat und gleichgeschlechtliche Ehe in pluralen Gesellschaften, Frankfurt/M: Campus Verlag, 27-47.

Hornscheidt, Lann (2012), Postkoloniale Gender-Forschung. Ansätze feministischer postkolonialer Studien, in: Julia Reuter/Alexandra Karentzos, Schlüsselwerke der Postcolonial Studies, 215-229.

Müller-Uri, Franziska (2013), Es herrscht Ver/wir/rung im Abendland. Antimuslimischer Rassismus – Konjunkturen und Konzepte, Diplomarbeit, Universität Wien. Philologisch-Kulturwissenschaftliche Fakultät.

Putzke, Holm (2012), Recht und Ritual. Ein großes Urteil einer kleinen Strafkammer, in: Medizinrecht, 30(10), 621-625.

Schwarz, Kyrill-A. (2008), Verfassungsrechtliche Aspekte der religiösen Beschneidung, in: JuristenZeitung, 63(23), 1125-1129.

Voß, Heinz-Jürgen, Intersexualität-Intersex. Eine Intervention, Münster: Unrast Verlag.

Walter, Tonio (2012), Der Gesetzesentwurf zur Beschneidung Kritik und strafrechtliche Alternative, in: JuristenZeitung, 67, 22, 1110-1117(8).

*Für Inspiration, Befindlichkeiten und die richtigen Fragen bedanke ich mich bei Elisabeth Holzleithner, Franziska Müller-Uri und Ivana Pilic.


Posted

in

Tags: