Prostitution im Spannungsfeld von Sittenwidrigkeit, Menschenwürde und Geschlechterhierarchien

von Anja Schmidt

 

Die staatliche Regulierung von Prostitution ist ein hoch umstrittenes Feld, weil die typischen Argumente in Bezug auf die Sittenwidrigkeit der Prostitution, die Menschenwürde der Prostituierten und die Prostitution als geschlechterhierarchisierendes Phänomen scheinbar zu entgegengesetzten Ergebnissen führen.

„Sittenwidrigkeit“ taugt nicht als Rechtsbegriff

Ein Verdikt gegen Prostitution ist das der Sittenwidrigkeit, auch wenn dies 12 Jahre nach dem In-Kraft-Treten des Prostitutionsgesetzes etwas überholt klingen mag. Allerdings hat das Prostitutionsgesetz zur bis dahin fast durchweg selbstverständlich angenommenen Sittenwidrigkeit der Prostitution keine explizite Aussage getroffen. Die Beurteilung von Prostitution als sittenwidrig findet so weiter Eingang in rechtliche Bewertungen, etwa bei der Verweigerung der gewerberechtlichen Anmeldung für Prostituierte in einigen Bundesländern oder durch baunutzungsrechtliche Untersagungen für Wohnungsbordelle. Als sittenwidrig wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) lange das den „vorherrschenden sozialethischen Überzeugungen“ Widersprechende beurteilt (BVerwG, Urteil vom 30.1.1990, Az.: 1 C 26/87, u.a. BVerwGE 84, 314 (318), „Peep-Show“). Sittlichkeit ist als moralischer Begriff aber vom Recht zu trennen, taugt also nicht zur Bestimmung dessen, was rechtlich untersagt oder reglementiert werden kann. Das Moralurteil einer Mehrheit sollte nicht dazu dienen, Minderheiten von Rechten auszuschließen, denn das Recht hat die Aufgabe, die selbstbestimmte Freiheit des*r Einzelnen, und damit auch seine*ihre moralischen Entscheidungen, im Miteinander zu schützen und nicht, diese aufgrund einer herrschenden Moral einzuschränken. Dies gilt für die Prostitution umso mehr, da in der Vergangenheit die Beurteilung als sittenwidrig auf einer Doppelmoral beruhte, nach der die Prostituierte als unzüchtige Frau gebrandmarkt, das Verlangen des Freiers dagegen unhinterfragt akzeptiert war. Vor diesem Hintergrund ist es mehr als nachvollziehbar, dass Hurenbewegung und Sexarbeiter*innen um eine Akzeptanz ihres Berufes als selbstbestimmte Tätigkeit und deren rechtliche Anerkennung kämpfen und bei jedweder staatlicher Regulierung befürchten, dass ihre Tätigkeit letztlich wieder als sittenwidrig beurteilt wird.

Selbstbestimmte Menschenwürde

Eine Kernfrage der Debatte ist, ob auch die freiwillige Prostitution gegen die Menschenwürde verstößt. Dass unfreiwillige, erzwungene, Prostitution als Verstoß gegen die Menschenwürde und sexuelle Selbstbestimmung zu verbieten und zu ahnden ist, liegt auf der Hand. Dass aber freiwillige Prostitution gegen die Menschenwürde verstößt, lässt sich nur begründen, indem die Menschenwürde als objektiver, vom einzelnen nicht verfügbarer Wert gedacht wird, der unabhängig von der Selbstbestimmung der betroffenen Person bestimmt werden kann (so etwa noch das Verwaltungsgericht Neustadt zum sog. „Zwergenweitwurf“, Beschluss vom 21.5.1992, Az.: 7 L 1271/92, NVwZ 1993, 98 (99)). Die Würde eines Menschen resultiert aber aus seiner Fähigkeit zur Selbstbestimmung und ist nicht unabhängig von ihr denkbar (VG Berlin Urteil vom 1.12.2000, Az.: VG35 A 570/99, STREIT 2001, 11 (15), „Café Pssst“). Wenn sich jemand also selbstbestimmt für die Sexarbeit entscheidet, etwa weil er*sie es als eine sinnvolle oder lustvolle Tätigkeit ansieht, entspricht dies seiner Würde als selbstbestimmte Person und sollte nicht verboten oder reglementiert werden, soweit andere nicht verletzt oder beeinträchtigt werden. Wenn sich jemand in einem weiten Sinne freiwillig, also ohne konkreten Zwang durch Dritte, für die Prostitution entscheidet, wie es häufig bei der Beschaffungsprostitution auf dem Straßenstrich oder der Prostitution aus ökonomischen Zwängen in Großbordellen der Fall sein dürfte, kann er*sie zwar sich selbst schädigen und insofern sich selbst unwürdig behandeln, ein staatliches Verbot wäre hier aber bevormundend. Wir müssen Menschen also grundsätzlich zugestehen, dass sie freiwillig sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten. Dies entspricht ihrem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 I, 1 I Grundgesetz (GG) und dem Recht auf freie Berufswahl gem. Art. 12 I GG. Freiwillige Prostitution im engen wie im weiten Sinne ist so grundsätzlich einverständliche Sexualität unter Erwachsenen, in die der Staat nicht bevormundend hineinregieren darf.

Prostitution als Ausdruck geschlechterhierarchisierender Diskriminierung

Es kann jedoch nicht ignoriert werden, dass freiwillige Prostitution in einem weiten Sinne mehrheitlich auch heute ein Phänomen sein dürfte, das Ausdruck eines Herrschaftsverhältnisses ist, in dem Männer über den Körper der Frauen als Ware verfügen. Konkrete Verhältnisse in der Prostitution können so Ausdruck der Vorstellung männlicher Herrschaft über den weiblichen Körper sein. Insofern lässt sich Prostitution nicht als solche für gut befinden. Es ist gut nachvollziehbar, dass Rahel Gugel in ihrer Dissertation („Das Spannungsverhältnis zwischen Prostitutionsgesetz und Art. 3 II Grundgesetz“, Berlin 2011) davon ausgeht, dass Prostitution auch heute noch „wesentlicher Ort der Produktion und Erhaltung von Geschlechterhierarchie ist“, in dem „die Prostituierte […] den Job macht, ‚ganz Weib‘, d.h. Sexobjekt für den männlichen Freier zu sein“ (S. 214) und aus Art. 3 II GG einen staatlichen Schutz- und Handlungsauftrag gegen Diskriminierung durch Prostitution ableitet (S. 206 ff., 220). Schutzpflichten resultieren hier zudem aus den Grundrechten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 I, 1 I, 2 II GG. Zu berücksichtigen ist auch, dass die weit weniger diskutierte und erforschte männliche Prostitution oft diskriminierend für die männlichen Prostituierten sein dürfte.

Sinnvolle Regulierung von Prostitution

Das stellt die Debatte um freiwillige Prostitution / Sexarbeit vor ein Dilemma: einerseits das Recht der Prostituierten auf Anerkennung ihrer beruflichen Tätigkeit, andererseits die Prostitution als Diskriminierung von Prostituierten. Diesem Dilemma lässt sich durch das Einschlagen eines Mittelweges gerecht werden. Freiwillige Prostitution / Sexarbeit ist als einvernehmliche Sexualität unter Erwachsenen aus meiner Sicht grundsätzlich zu respektieren und als Beruf rechtlich anzuerkennen. Im Bereich der freiwilligen Prostitution, in der sich Frauen und Männer in einem negativen Sinne „zur Ware machen“, ist staatliche Regulierung im Rahmen eines solidarischen Miteinanders und aufgrund staatlicher Schutzpflichten meines Erachtens aber möglich – wenn diese als Unterstützung zur Selbstbestimmung ausgestaltet, also nicht bevormundend ist. Zu denken ist etwa an staatlich finanzierte Beratungsstellen (die beim Ausstieg, aber auch bei einer selbstbestimmten Tätigkeit in der Sexarbeit helfen), an besondere Angebote (!) zur Gesundheitsvorsorge und durchaus auch an eine staatliche Kontrolle der Arbeitsbedingungen in der Sexarbeit zugunsten der Selbstbestimmung der Sexarbeiter*innen, z. B. über gewerberechtliche Regulierungen oder das Verbot von Großbordellen. Eine gewerberechtliche Registrierung könnte zudem die Bekämpfung der Zwangsprostitution erleichtern. Dabei wird der Grat zur Geißelung der Sexarbeit als sittenwidrig ebenso wie der Grat zur staatlichen Bevormundung immer schmal sein.

»Ist eine Gesellschaft ohne Sexarbeit denkbar/wünschenswert?«

Eine Gesellschaft ohne diskriminierende Prostitution ist ebenso denkbar wie wünschenswert. Das Feld der Prostitution / Sexarbeit sollte sich immer mehr hin zu Formen sexueller Dienstleistungen wandeln, die der sexuellen Selbstbestimmung aller Beteiligten angemessen sind. Da auch in der selbstbestimmten Sexarbeit ein intimer, sehr verletzlicher Bereich der eigenen Persönlichkeit verfügbar gemacht wird, wird sie nie „ein Beruf wie jeder andere“ sein, auch wenn sie als Beruf anzuerkennen ist.

Dr. Anja Schmidt ist Juristin und arbeitet als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einem Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Leipzig. Zu ihren Forschungsschwerpunkten gehört die feministische Rechtswissenschaft, insbesondere Rechtsfragen im Zusammenhang mit Sexualität und Geschlecht sowie feministische Rechtstheorie und -philosophie.